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Vereinssatzung
Auch
wir kommen um das Kleingedruckte nicht herum..
Satzung
des Budocan Frankfurt am Main 83 e.V.
§1
Der Budocan Frankfurt am Main 83 mit Sitz in Frankfurt am Main verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung 1977. Zweck des Vereins ist die Förderung des
Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ermöglichung
sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist in das Vereinsregister
eingetragen.
§2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Behinderten-Sport
zu.
§6
Mitgliederschaft
Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b jugendlichen Mitgliedern
c) Schülern
dunterstützenden Mitgliedern
e) Ehrenmitgliedern
Aktive
Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
sich aktiv sportlich betätigen. Jugendliche Mitglieder sind
solche, vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Schüler und Schülerinnen sind Kinder bis zum vollendeten
14. Lebensjahr, bzw. nach diesem Zeitpunkt solange Sie noch zur
Schule gehen. Unterstützende Mitglieder sind solche, die sich
nicht aktiv sportlich betätigen, ohne Altersunterschied.
Zu
Ehrenmitgliedern mit allen Rechten und ohne Pflichten können
Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlichen
Leistungen durch den Vorstand ernannt werden. Der Beschluß
muß einstimmig erfolgen.
§7
Aufnahme
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden ohne Unterschied
des Standes, der Partei, der Religion und der Rasse. Die Anmeldung
erfolgt eigenhändig auf den dafür vorgesehenen Formularen.
Bei Minderjährigen ist nur die Unterschrift des gesetzlichen
Vertreters gültig. Bei der Anmeldung ist eine Aufnahmegebühr
in Höhe eines Monatsbeitrags zu entrichten. Mit der Anmeldung
verpflichtet sich das Mitglied zu einer mindestens halbjährigen
Mitgliedschaft.
Über
die Aufnahme entscheidet im Zweifel der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Entscheidet der Vorstand diesbezüglich nicht, gilt die Entscheidung
des zuständigen Übungsleiters. Lehnt der Übungsleiter
die Aufnahme einer Person ab, hat er die Pflicht den Vorstand, mindestens
jedoch den l. Vorsitzenden unverzüglich zu unterrichten.
Bei
Nichtaufnahme einer Person hat sie das Recht der schriftlichen Antragstellung
bei der nächsten Mitgliederversammlung. Der Antrag muß
dann verlesen werden.
§8
Beiträge
Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur regelmäßigen
Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der monatlichen
Beiträge, sowie der Ausnahmegebühr richtet sich nach den
Bedürfnissen des Vereins und wird auf Vorschlag des Vorstandes
von der Hauptversammlung festgesetzt. Stundung oder Erlaß
von Beiträgen kann in dringenden Notfällen beim Vorstand
beantragt werden.
Beiträge
sind eine Bringschuld und daher im Voraus zu entrichten. Für
die schriftliche Mahnung nach dreimonatigem Beitragsrückstand
wird eine Mahngebühr erhoben.
§9
Stimm- Wahlrecht
Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind nur
stimmberechtigt bei der Wahl eines Jugendvertreters. Wahlfähig
ist ein Mitglied mit dem vollendeten 18. Lebensjahr, wobei die Wahl
in den Hauptvorstand eine mindestens einjährige Mitgliedschaft
zur Voraussetzung hat. Mitglieder des Hauptvorstandes sollten aktive
Mitglieder sein.
§10
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt c) durch Ausschluß
Die
Kündigung der Mitgliedschaft ist erst nach 1/2jähriger
Zugehörigkeit (§7, Abs. 4) möglich. Hit dem Austritt
aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft durch Ausschluß
verliert das Mitglied sofort sämtliche Rechte. Das ausscheidende
Mitglied bleibt zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum Ende
des Quartals verpflichtet. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach,
steht dem Verein das Recht zu, diese eingegangenen Verbindlichkeiten
gerichtlich zu regeln.
In
besonderen Fällen kann durch Beschluß des Vorstandes
das Mitglied auf Antrag von seinen Verpflichtungen entbunden werden.
§11
Ausschluß
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen
werden:
a) wenn es seinen Beitragsverpflichtungen trotz mehrmaliger Mahnung
innerhalb eines Jahres nicht nachgekommen ist;
b) bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Vereinszwecke
und die die Satzungen;
c) wenn es sich den Anordnungen des Vereinsvorsitzenden oder seines
Stellvertreters offensichtlich widersetzt;
d) wegen unehrenhaften Betragens und bei Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte.
Vor
der Entscheidung ist den betreffendem Mitglied ausreichend Gelegenheit
zur Rechtfertigung zu geben.
Für
den Ausschluß müssen 2/3 der Vorstandsmitglieder in geheimer
Abstimmung gestimmt haben. Kommt der Vorstand zu keinem Beschluß,
so entscheidet die Mitgliederversammlung. Gegen den Ausschluß
ist eine Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig.
Die Berufung ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich einzureichen.
§12
Training
Zur Leitung des Trainings wird vom Vorstand ein Trainer bestellt.
Seinen Anordnungen ist von den Trainingsteilnehmern Folge zu leisten.
Gegen die steht jedem das Recht der Beschwerde beim Vereinsvorsitzenden
§13
Verwaltung
Die Verwaltungsorgane des Vereins sind:
a) Der Vereinsvorstand
b) Die ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung
§14
Vorstand
Er setzt sich wie folgt zusammen:
a) l. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassenwart
d) Schriftführer
e) Sportwart
Hiervon
bilden der l. Vorsitzende und der 1. Vorsitzende (gleichzeitig Stellvertreter
des l. Vorsitzenden), der Kassenwart und der Schriftführer
den engeren Vorstand, alle übrigen zählen zum erweiterten
Vorstand. Außerdem wählt die Hauptversammlung 2 Kassenprüfer
(Revisoren), welche das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte
des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung
darüber Bericht zu erstatten.
Der Vorstand
wird in geheimer Wahl in der Jahreshauptversammlung gewählt.
Die Amtszeit dauert ein Jahr.
§15
Tätigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist leitende Instanz in allen Angelegenheiten des Vereins.
Ihm obliegt die gesamte Verwaltung und Geschäftsführung.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im
Sinne des § 26 BGB.
Der
Vorstand hat die Versammlungen des Vereins zu berufen, die laufenden
Geschäfte zu regeln, den Haushaltsplan für jedes Rechnungsjahr
aufzustellen, etwaige Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern zu
schlichten, die in den Versammlungen gefaßten Beschlüsse
zur Durchführung zu bringen und die Einhaltung der Satzung
durch alle Mitglieder zu wahren. Der Vorstand entscheidet, außer
bei Ausschluß von Mitgliedern (§11) durch Stimmenmehrheit
und ist beschlußfähig, wenn über die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmenmehrheit gilt der Antrag
als rechtskräftig.
Der
gesamte Vorstand ist der Hauptversammlung verantwortlich. Bei sämtlichen
Sitzungen sind Niederschriften zu führen, die vom l. Vorsitzenden
und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen sind. Scheidet
ein Vorstandsmitglied aus, so hat es all in seinem Besitz befindlichen
vereinseigenen Gegenstände oder Schriftstücke an den Vorsitzenden
zurückzugeben.
Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand
berechtigt, sich selbständig zu ergänzen und dies durch
die nächste Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.
§16
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verein in jeder Beziehung. Er führt
den Vorsitz bei allen Sitzungen und Versammlungen.
Dem
Kassenwart obliegt die Einziehung der Beiträge. Er hat die
Verwaltung des gesamten Geldwesens des Vereins. Er hat Zahlungen
nur im Einverständnis mit dem Vorsitzenden zu leisten. Ober
die Kassenverwaltung hat er der Hauptversammlung Rechnung zu tragen.
Dem Schriftführer obliegt die Abfassung der Niederschriften
über alle Sitzungen und Versammlungen, sowie die Abwicklung
des gesamten Schriftverkehrs.
Dem Jugendwart
obliegt die besondere Betreuung der jugendlichen Mitglieder des
Vereins, insbesondere soweit sie über die sportlichen Übungen
hinausgehen. Er vertritt ferner die Interessen der Jugend-Mitglieder
im Vorstand.
Der
Sportwart hat für die geordnete Verwaltung und Erhaltung aller
dem Verein gehörenden Gegenstände mit Ausnahme des Wirtschaftsinventars
zu sorgen, darüber ein laufendes Verzeichnis zu führen.
Ihm obliegen auch die Instandsetzungsarbeiten, soweit das in seinen
Kräften steht.
§17
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
§18
Hauptversammlung
Zu
Beginn eines jeden neuen Geschäftsjahres, spätestens bis
Ende März, findet eine Jahreshauptversammlung statt. Dem Vorsitzenden
steht das Recht zu, weitere außerordentliche Hauptversammlungen
einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es der Vorstand beschließt,
oder wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe von
Zweck und Verhandlungsgegenstand, eine solche schriftlich beantragen.
Allgemeine Mitgliederversammlungen werden auf Veranlassung des l.
Vorsitzenden einberufen, so oft es erforderlich ist. Die Einberufung
von Mitglieder- und Hauptversammlungen erfolgt durch Rundschreiben
und muß 14 Tage vorher erfolgen. Bei Einberufung einer Hauptversammlung
muß den Mitgliedern die Tagesordnung bekanntgegeben werden.
Bei ordentlichen
Jahreshauptversammlungen muß die Tagesordnung folgende Punkte
umfassen:
a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts
b) Prüfungsbericht der Revisoren und Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Vorlage des Haushaltsvorschlages
e) Anträge
Anträge
zur Hauptversammlung sind vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Genehmigte Anträge sind wörtlich in der Niederschrift
aufzunehmen oder im Original beizufügen. Jede ordnungsmäßig
einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlußfähig.
§19
Aufgaben der Versammlung
Sämtliche
Beschlüsse, außer solcher auf Abänderung der Satzung,
Änderung des Vereinszweckes oder Vereinsauflösung, werden
durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Abänderung der Satzung, mit Ausnahme der §§1-5,
kann nur durch eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
Über
die Auflösung des Vereins und/oder Zusammenschluß mit
einem anderen Verein, kann nur eine zu diesem Zweck schriftlich
einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschließen, falls in der Versammlung
51 % aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Eine zweite
Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig.
Auch in diesem Fall gilt die 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
Zur
Abänderung des Vereinszweckes § l ist die Zustimmung aller
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich und diese ist nötigenfalls
schriftlich einzuholen (§ 33 des BGB).
Wahlen
werden mittels Stimmzettel durch absolute Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder durchgeführt. Erhält keiner
der zu wählenden Mitglieder die absolute Stimmenmehrheit, so
findet unter den beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen
erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Wird für die Wahl eines Vorstandsmitgliedes nur ein
Vorschlag gemacht, so kann die Wahl durch Hand heben erfolgen, wenn
kein Widerspruch erfolgt.
§20
Haftung
Der Verein lehnt jede Haftung ab. Die Mitglieder verzichten auf
jede Form von Schadensersatzansprüchen, mit Ausnahme von Fällen
vorsätzlichen Handelns. Jedes Mitglied haftet für das
von ihm benutzte Vereinseigentum.
§21
Verbleib des Vereinsvermögens, Modalitäten
Das
in § 5 der Vereinssatzung genannte Vereinsvermögen fällt
bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes zunächst dem Landessportbund Hessen e.V. zu, mit der
Auflage, das Vereinsvermögen anschließend vollständig
und ohne Rückbehaltung einem von ihm zu benennenden Verein
des Behindertensports weiterzugeben, der dieses Vermögen wiederum
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
Frankfurt
am Main, den 29. Oktober 1992
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